Leerstandsabgabe Österreich: Neue Regelungen im Überblick

Die Einführung der Leerstandsabgabe in Österreich zielt darauf ab, den Wohnraum effektiver zu nutzen, indem leerstehende Wohnungen dem Miet- oder Kaufmarkt zugeführt werden. Diese Maßnahme ist derzeit in den Bundesländern Steiermark, Tirol, Salzburg und Vorarlberg umgesetzt, jedoch bleibt ihre Effektivität umstritten.

Übersicht und Zielsetzung

Durch die Leerstandsabgabe sollen leerstehende Immobilien in Regionen mit Wohnraummangel besser genutzt werden. Während die Abgabe in der Theorie dazu beitragen könnte, Wohnungen wieder auf den Markt zu bringen, wird ihre Wirkung teilweise kritisch gesehen.

Entwicklungen und Änderungen

In der Steiermark war die Abgabe seit Oktober 2022 in Kraft, wird jedoch gemäß einem neuen Landesregierungsabkommen wieder abgeschafft. Der Grund dafür ist, dass der administrative Aufwand die erzielten Einnahmen und den gewünschten Lenkungseffekt nicht rechtfertigt. In Tirol und Salzburg wurde die Abgabe im Januar 2023 eingeführt, während Vorarlberg die Abgabe ab Januar 2024 umsetzt.

Erhebung und Berechnung

Die Erhebung der Leerstandsabgabe erfolgt durch die Gemeinden auf Grundlage der Wohnsitzmeldungen aus dem Melderegister. Die Berechnung der Abgabe ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und wird zumeist an der Wohnungsgröße bemessen. Ein Beispiel aus der Steiermark zeigt, dass hier 10 Euro pro Quadratmeter und maximal 1.000 Euro pro Jahr für eine 100 m²-Wohnung erhoben wurden.

Ausnahmen

Zwischen den Bundesländern existieren Unterschiede hinsichtlich der Ausnahmen von der Leerstandsabgabe. Beispielsweise sind altersbedingt nicht genutzte Hauptwohnsitze oder Gebäude, die nicht gebrauchstauglich sind, in einigen Regionen von der Abgabe ausgenommen.

Steuerrechtliche Behandlung

Die Leerstandsabgabe kann steuerrechtlich als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn die Wohnung vermietet wird oder eine Vermietungsabsicht nachgewiesen werden kann. Eine Vorverlagerung als Werbungskosten ist auch möglich, wenn eine Vermietungsabsicht durch Maßnahmen wie Inserate oder Makleraufträge belegt werden kann.

Zukünftige Entwicklungen

Derzeit besteht Unklarheit darüber, ob die Leerstandsabgabe in weiteren Bundesländern eingeführt oder gar abgeschafft wird. Es bleibt abzuwarten, welche effektiven Maßnahmen zur Förderung der Wohnraumnutzung ergriffen werden.

Um auf dem Laufenden zu bleiben, informiert die Steuerberatungskanzlei regelmäßig über Änderungen und Neuentwicklungen im Bereich der Leerstandsabgabe. Bei Fragen oder für detaillierte Auskünfte können sich Interessierte jederzeit an einen Steuerberater wenden.

Teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn
BILLUP

Ähnliche Beiträge

BILLUP Steuerberater Logo 100px

Rückrufservice

BILLUP Steuerberater Logo 100px

Rückrufservice

BILLUP Steuerberater Logo 100px

Rückrufservice

BILLUP Steuerberater Logo 100px

Rückrufservice

BILLUP Steuerberater Logo 100px

Rückrufservice

BILLUP Steuerberater Logo 100px

Rückrufservice

BILLUP Steuerberater Logo 100px

Rückrufservice

BILLUP Steuerberater Logo 300px

Rückrufservice