Frist zum 30. September 2023 – Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offenzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, können erhebliche Strafen drohen.
Coronabedingte Fristverlängerungen sind ausgelaufen
Aus Coronabedingten Gründen gab es bis zum 30. September 2022 Fristverlängerungen auf zwölf Monate. Diese galten noch für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen zwischen dem 30. Juni 2022 und dem 30. September 2022. Seit dem 30. September 2022 gilt wieder die gesetzliche Frist von neun Monaten. Für Bilanzstichtage am 31. Dezember 2022 ist somit der 30. September 2023 der letztmögliche Tag für die Offenlegung.
Offenlegungspflichten
Die Pflicht zur Offenlegung obliegt den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft. Bei GmbHs sind dies die Geschäftsführer. Kapitalgesellschaften mit einem Bilanzstichtag am 31. Dezember müssen somit den Jahresabschluss bis zum 30. September des Folgejahres einreichen. Die Einreichung muss elektronisch erfolgen. Nur Kapitalgesellschaften mit Umsätzen bis 70.000 Euro dürfen in Papierform einreichen.
Strafen bei verspäteter Einreichung
Bei einer verspäteten Einreichung drohen empfindliche Strafen:
- Mindestens 350 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften.
- Mindestens 700 Euro für andere Kapitalgesellschaften.
Diese Strafen werden pro Geschäftsführer und Gesellschaft vom Firmenbuchgericht verhängt. Zusätzlich können im Zweimonatsrhythmus weitere Strafen verhängt werden:
- Bis zu 1.800 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften.
- Bis zu 3.600 Euro für andere Kapitalgesellschaften.
Stundung und Nachlass von Strafen
Eine Zwangsstrafe kann bis zu sechs Monate gestundet oder in Raten gezahlt werden, sofern besondere Härte vorliegt. Eine Strafe kann ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Strafe bedeutet eine besondere Härte.
- Die Offenlegung wurde inzwischen nachgeholt oder ist nicht mehr möglich.
- Geringes Verschulden liegt vor.
- Die volle oder teilweise Strafenotwendigkeit entfällt, um den Gestraften in Zukunft zur rechtzeitigen Einreichung anzuhalten.
Größenklassen von Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften werden nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen, und Anzahl der Arbeitnehmer in Größenklassen eingeteilt. Hierbei müssen mindestens zwei von drei Kriterien erfüllt sein, um in eine höhere Größenklasse eingestuft zu werden.
Größe | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
---|---|---|---|
Kleinst | ≤ 350.000 Euro | ≤ 700.000 Euro | ≤ 10 |
Klein | ≤ 5 Mio Euro | ≤ 10 Mio Euro | ≤ 50 |
Mittelgroß | ≤ 20 Mio Euro | ≤ 40 Mio Euro | ≤ 250 |
Groß | > 20 Mio Euro | > 40 Mio Euro | > 250 |
Fazit
Angesichts der erheblichen Strafen bei Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht sollten Kapitalgesellschaften sicherstellen, dass sie diese wesentliche Verpflichtung fristgerecht erfüllen. Insbesondere die gesetzliche Frist von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag sollte strikt beachtet werden. Es ist ratsam, rechtzeitig Maßnahmen zur Einreichung des Jahresabschlusses zu ergreifen, um mögliche Sanktionen zu vermeiden.
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