Immobilienertragsteuer: Auswirkungen bei gemischten Schenkungen
Die Immobilienertragsteuer hat seit ihrer Einführung im Jahr 2012 an Bedeutung gewonnen, da sie auf Gewinne aus der entgeltlichen Übertragung von Grundstücken erhoben wird und die früher geltende Spekulationsfrist keine Anwendung mehr findet. Mit einem Anspruch auf 30 % des Gewinns betrifft diese Steuer sowohl private als auch betriebliche Übertragungen. Doch wird eine Immobilie unentgeltlich, beispielsweise durch Schenkung, übertragen, entfällt die Immobilienertragsteuer, obwohl in solchen Fällen die Grunderwerbsteuer zu zahlen ist.
Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften
Die Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen ist von entscheidender Bedeutung:
- Bei einer entgeltlichen Übertragung entspricht die Gegenleistung mindestens 75 % des gemeinen Wertes des Grundstücks.
- Eine unentgeltliche Übertragung liegt vor, wenn die Gegenleistung maximal 25 % des gemeinen Wertes beträgt.
- Gemischte Schenkungen – häufig zwischen nahen Angehörigen – werden als unentgeltlich betrachtet, solange die Gegenleistung zwischen 25 % und 75 % des Verkehrswertes liegt.
Steuerliche Konsequenzen
Entgeltliche Übertragungen unterliegen der 30 % Immobilienertragsteuer. Diese Steuer entfällt bei unentgeltlichen Übertragungen, jedoch ist hierbei die Zahlung der Grunderwerbsteuer erforderlich. Die Klassifizierung als entgeltliche oder unentgeltliche Transaktion richtet sich nach bestimmten Kriterien, darunter überwiegend das Verhältnis der Gegenleistung zum Wert des übertragenen Gutes.
Wichtige Hinweise
Die Bewertung, ob ein Rechtsgeschäft als entgeltlich oder unentgeltlich einzustufen ist, wird insbesondere anhand der Höhe der Gegenleistung im Vergleich zum Wert des Wirtschaftsgutes getroffen. Selbst im familiären Rahmen wird eher von einer Schenkung ausgegangen, wenn der Schenkungscharakter mit einer Bereicherungsabsicht überwiegt.
Diese Übersicht verdeutlicht die wesentlichen steuerlichen Implikationen, die mit gemischten Schenkungen im Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer auftreten. Detaillierte Informationen und weiterführendes Material können bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) eingesehen werden.