Die Einführung der digitalen KESt-Befreiungserklärung ab 2025 markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung und Effizienzsteigerung im Steuerwesen. Die Kapitalertragssteuer (KESt) wird auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden erhoben und von den Banken einbehalten sowie an das Finanzamt abgeführt. Bestimmten Gruppen, darunter Kapitalgesellschaften und gemeinnützige Organisationen, wird eine Befreiung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht.
Neue elektronische Einreichung
Mit Beginn des Jahres 2025 müssen Befreiungserklärungen elektronisch über Finanz Online eingereicht werden. Die erstmalige Übermittlung ist bis spätestens zum 27. Januar 2025 erforderlich. Ab diesem Zeitpunkt sind quartalsweise Meldungen vorgesehen, die jeweils zum 25. April, 25. Juli, 25. Oktober und 25. Januar eingereicht werden müssen.
KESt einfach erklärt
Die KESt ist eine Quellensteuer und stellt einen Teil der Einkommenssteuern dar. Die Steuersätze betragen 27,5 % auf Kapitalerträge und 25 % auf Sparbuchzinsen.
Voraussetzungen für Befreiung
Die Berechtigung für eine Befreiung steht Kapitalgesellschaften, gemeinnützigen Organisationen und Privatstiftungen zu. Die Antragstellung erfolgt über das jeweilige Finanzinstitut und wird anschließend an das Finanzamt weitergeleitet.
Verordnung und Anforderungen
Die Befreiungserklärung-Durchführungsverordnung, welche im September 2023 veröffentlicht wurde, regelt detailliert die Anforderungen und Dateninhalte der digitalen Befreiungserklärung.
Wichtiges Fazit
Sollte die Bank die aktualisierte Befreiungserklärung nicht bis zum Ende des Jahres 2024 erhalten, wird die KESt ab dem 01. Januar 2025 einbehalten. In der Körperschaftsteuer kann dieser Betrag jedoch als Vorauszahlung berücksichtigt werden, sodass er nicht verloren geht. Dies unterstreicht die Wichtigkeit der rechtzeitigen und korrekten Einreichung der digitalen Befreiungserklärung, um unnötige finanzielle Belastungen zu vermeiden.