BFG-Erkenntnis 2022: Keine Vorsteuerkorrektur bei Immobilien

BFG-Erkenntnis zur Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 15. Juni 2022 hat bedeutende Auswirkungen auf die Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen. Das Gericht hat festgestellt, dass bei diesen Transaktionen keine Vorsteuerkorrektur erforderlich ist.

Wesentliche Punkte des Erkenntnisses

  • Datum des Erkenntnisses: 15. Juni 2022.
  • Entscheidung des BFG: Bei steuerfreien Immobilienverkäufen ist keine Vorsteuerkorrektur erforderlich.

Hintergrund und Durchführung

Anwendung von § 12 Abs. 1 Z 3 UStG

Die Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist nur dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand der Lieferung oder Dienstleistung im eigenen Namen und für eigene Rechnung verwendet. Bei steuerfreien Immobilienverkäufen verwendet der Verkäufer den Gegenstand jedoch nicht für eigene Zwecke, sondern überträgt diesen an den Käufer.

Verwendung bei Immobilienverkäufen

Da bei steuerfreien Immobilienverkäufen der Verkäufer den Gegenstand nicht für eigene Zwecke nutzt, sondern an den Käufer überträgt, greift die Vorsteuerkorrektur in diesen Fällen nicht.

Auswirkungen auf Praxis und Buchführung

Praxis der Steuerberater und Steuerpflichtigen

Es wird erwartet, dass die Steuerbehörden die Entscheidung des BFG in ihre Praxis übernehmen und die Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen nicht mehr anwenden. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen, und Steuerberater sowie Steuerpflichtige müssen ihre bisherigen Praktiken entsprechend anpassen.

Buchführung und Jahresabschlüsse

Steuerpflichtige müssen ihre Buchführung und Jahresabschlüsse den neuen Gegebenheiten anpassen. Konkret bedeutet dies, dass die Vorsteuerkorrektur bei den genannten Verkäufen nicht mehr berücksichtigt werden muss.

Fazit

Das BFG-Erkenntnis bringt weitreichende Veränderungen für Steuerberater und Steuerpflichtige mit sich. Die Entscheidung bedeutet, dass Steuerbehörden und Steuerpflichtige die Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen künftig nicht mehr anwenden werden. Dies erfordert eine Anpassung der buchhalterischen Prozesse und eine Anpassung der bisherigen praktischen Vorgehensweisen.

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