Ab dem Jahr 2026 wird es signifikante Änderungen für geringfügig Beschäftigte und Personen mit Nebenjobs geben. Diese Änderungen betreffen vor allem die Versicherungsbeiträge und steuerlichen Verpflichtungen, die für verschiedene Beschäftigungsformen und -kombinationen gelten.
Änderungen für geringfügig Beschäftigte und Nebenjobber ab 2026
Allgemeine Regelungen
Geringfügig Beschäftigte, die keine weitere Beschäftigung oder Pension haben, sind aktuell nur unfallversichert. Sie zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung und haben im Falle eines Jobverlustes keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für Personen mit einer vollversicherten Haupttätigkeit werden von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nachträglich Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge eingefordert. Ab 2026 werden die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für geringfügige Nebentätigkeiten entfallen.
Spezifische Regelungen
Fall 1: Geringfügige Beschäftigung ohne andere Tätigkeit
Ohne weitere berufliche Tätigkeit liegt der monatliche Maximalbezug bei 551,10 Euro (Wert für 2025/2026). Neben der Unfallversicherung fallen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge an.
Fall 2: Geringfügige Beschäftigung neben Haupttätigkeit
Bei einer geringfügigen Beschäftigung zusätzlich zu einer Haupttätigkeit werden Beiträge von 14,12 % für Kranken- und Pensionsversicherung sowie 0,5 % für die Arbeiterkammerumlage erhoben. Diese können nachträglich gezahlt werden. Ab dem 1. Januar 2026 entfallen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss den Nebenjob aufgeben, es sei denn, eine von vier Ausnahmeregelungen greift, deren Details in einem separaten Artikel behandelt werden.
Fall 3: Mehrfache geringfügige Beschäftigungen
Übersteigt das Einkommen aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze, so entstehen Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Diese Versicherungspflicht bleibt auch nach 2026 bestehen. Personen, die Arbeitslosengeld empfangen, müssen solche Jobs aufgeben, außer in Ausnahmefällen.
Steuerliche Auswirkungen
Geringfügig Beschäftigte müssen eine Nachversteuerung in Betracht ziehen, wenn das Jahreseinkommen bestimmte Schwellen übersteigt: 13.308 Euro für freie Dienstnehmer und 14.517 Euro für echte Dienstnehmer. In solchen Fällen wird auch für geringfügige Einkünfte Einkommensteuer fällig. Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Empfehlungen
Es wird empfohlen, den AK-Zuverdienst-Rechner zu nutzen, um die Sozialversicherungs- und Steuerkosten bei unterschiedlichen Beschäftigungskonstellationen zu berechnen. Dies kann helfen, unvorhergesehene finanzielle Verpflichtungen zu vermeiden und eine fundierte Entscheidung über die Aufnahme oder Fortführung von geringfügigen Beschäftigungen oder Nebenjobs zu treffen.




