Geschäftsführerhaftung bei GmbH-Insolvenz: Risiken und Pflichten

Die Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz ist ein bedeutendes Thema, welches die rechtliche Verantwortlichkeit von Geschäftsführern im Falle von Unternehmensinsolvenzen beleuchtet. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Haftung von Geschäftsführern für Abgaben, die im Zuge einer Außenprüfung festgestellt werden.

Haftung von Geschäftsführern

Die gesetzliche Grundlage besagt, dass ein Geschäftsführer einer GmbH für Abgaben haftbar gemacht werden kann, selbst wenn diese Abgaben noch vor der Insolvenz fällig waren. Wesentlich für die Haftung ist dabei, dass diese entweder auf gesetzlichen Vorschriften basiert oder dass der Geschäftsführer seine berufsbedingten Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Ein aufschlussreiches Urteil des Bundesfinanzgerichtes (BFG) unterstreicht die Haftungsrisiken für Geschäftsführer: Das Gericht entschied, dass Geschäftsführer auch für Abgaben haften, die zwar vor der Insolvenz fällig, aber erst nach der Insolvenzeröffnung festgesetzt wurden. Der betroffene Geschäftsführer argumentierte, dass seine Haftung für Lohnabgaben auf Feststellungen aus Prüfungen beruhte, die nach der Insolvenzeröffnung erfolgten. Dennoch hielt das BFG die Haftbarkeit aufrecht.

Anforderungen an den Geschäftsführer

Besonders wichtig für Geschäftsführer ist die Nachweispflichtigkeit. Das bedeutet, sie müssen belegen können, dass keine ausreichenden Mittel zur Begleichung der Abgaben vorhanden waren und dass eine gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger sichergestellt wurde. Können solche Nachweise nicht erbracht werden, besteht eine erhöhte Gefahr, dass der Geschäftsführer persönlich für offene Abgaben haftbar gemacht wird.

Fazit

Die Überwachung der finanziellen Verpflichtungen einer GmbH erfordert größte Sorgfalt. Eine umfassende Dokumentation und Kontrolle sind unerlässlich, um Risiken der persönlichen Haftung abzuwenden. Geschäftsführer sollten unbedingt sicherstellen, dass sie die finanziellen Angelegenheiten des Unternehmens genau im Blick haben, um im Ernstfall adäquate Nachweise vorlegen zu können. Ohne diese droht die Gefahr, persönlich für ausstehende Abgaben aufkommen zu müssen.

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