Für die e-card ist jährlich ein Service-Entgelt zu entrichten. Der oder die Dienstgeber:in muss
- am 15.11. eines jeden Jahres
- für die zu diesem Stichtag bei ihr bzw. ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen
das Service-Entgelt einheben und an den Krankenversicherungsträger abführen. Für das Jahr 2024 ist am 15.11.2023 ein Service-Entgelt in Höhe von EUR 13,35 fällig.
Für wen ist das Service-Entgelt zu entrichten?
Für folgende Personen muss die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Service-Entgelt einheben, wenn für diese zum Stichtag 15.11. ein Krankenversicherungsschutz besteht:
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer
- Lehrlinge
- Personen in einem Ausbildungsverhältnis
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
- Bezieherinnen und Bezieher einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) oder
- Bezieherinnen und Bezieher einer Kündigungsentschädigung.
Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:
- geringfügig Beschäftigte
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (etwa bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst)
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
- Personen, deren Pensionsstichtag vor dem 01.04. des folgenden Kalenderjahres liegt
Wie wird die e-card Gebühr eingehoben?
Die Einhebung des Service-Entgeltes erfolgt durch Einbehaltung vom Lohn auf Grund der Daten, die der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber aus der Lohnverrechnung bekannt sind. Das Service-Entgelt ist auch für jene Personen einzuheben, bei denen nach den Daten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers Mehrfachversicherungen oder Rezeptgebührenbefreiungen bestehen. In diesen Fällen kann das Service-Entgelt allerdings auf Antrag der bzw. des Betroffenen durch den Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.
Fällig ist das Service-Entgelt am 15.11. eines jeden Kalenderjahres.
Im Selbstabrechnerverfahren ist das Service-Entgelt mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für November an den Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 15.12. abzuführen. Im Beitragsvorschreibeverfahren wird das Service-Entgelt automatisch berücksichtigt.
Rückerstattung der e-card Gebühr
Bei zu viel bezahltem Service-Entgelt muss der Krankenversicherungsträger auf Antrag der bzw. des Betroffenen die Rückerstattung durchführen (zum Beispiel bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung zum Stichtag).